Entschädigungsleistungen für "Euthanasie"-Geschädigte

Der Deutsche Bundestag hat am Gedenktag für die NS-Opfer am 27.1.2011 dem Antrag zur Änderung von Entschädigungsleistungen für Opfer von Zwangssterilisierung und "Euthanasie" zugestimmt. Durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 1.4.2011 tritt diese Neufassung rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft.

Damit bekommen erstmals auch "Euthanasie"-Geschädigte - das sind die Kinder der ermordeten "Euthanasie"-Opfer - die Möglichkeit, eine monatliche Entschädigungsleistung zu erhalten (291 Euro). Diese Entschädigung erhält ein Opfer aber nur, wenn ein formloser Antrag bei der Bundesfinanzdirektion West (RF 42), Neusser Str. 159, 50733 Köln gestellt wird. Dies teilte das BMF in seinem Schreiben vom 8.4.2011 der Arbeitsgemeinschaft Bund der "Euthanasie"-Geschädigten und Zwangssterilisierten (AG BEZ) mit.

Die AG BEZ hält auf ihrer Webseite unter www.ag-bez.de auf der Startseite einen Musterantrag zum Runterladen bereit. Zudem gibt es dort weiterführende Informationen zur Neuregelung der diesbezüglichen AKG-Härterichtlinien.

Nach der Neuregelung orientiert sich die Höhe der Entschädigungsleistung "an den Leistungen für jüdische Opfer des Nationalsozialismus, die Haft in einem Konzentrationslager erlitten und keine Leistungen aus dem Bundesentschädigungsgesetz erhalten." (siehe Drucksache 17/4543). Die Entschädigungsleistung für Zwangssterilisierte wird von Amtswegen von derzeit 120 Euro auf monatlich 291 Euro und das sogenannte Heimtaschengeld von 102,26 Euro monatlich auf 150 Euro erhöht.