Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Gegen Vergessen - Für Demokratie" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist 1993 von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aller demokratischen Parteien gegründet worden, um
a) zur Aufarbeitung und Bewahrung des Vermächtnisses des Widerstands gegen die Nazi-Diktatur, zur Aufklärung über den Ursprung des Nationalsozialismus und des Faschismus und ihrer Strukturen sowie zur Darstellung der Opposition, des Widerstandes, der Verfolgung und des Exils der Gegner des NS-Regimes,
b) zur Darstellung der Opposition, des Widerstandes und der Verfolgung im kommunistischen System durch Aufklärung über die Entwicklung des Kommunismus,
c) zur Auseinandersetzung mit Feindbildern, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Ausländerfeindlichkeit, Antisemitismus und anderer Formen des politischen Extremismus und zur Förderung demokratischer Gesinnung beizutragen.
Der Verein nimmt an den Debatten über eine gemeinsame europäische Identität und Erinnerungskultur teil und wirbt für Demokratie, gesellschaftliches Engagement und politische Teilhabe.
2. Ziele des Vereins „Gegen Vergessen - Für Demokratie e.V.“ sind
a) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch
- Veranstaltungen der historisch-politischen Bildungsarbeit wie z.B. Podiumsdiskussionen, Zeitzeugengespräche, Buchvorstellungen, Ausstellungen, Filmvorführungen, Exkursionen, Studienfahrten, Workshops, Schülerprojekte u.a.
- Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung
- Entwicklung und Verbreitung von Bildungsangeboten wie z.B. Materialien, Handlungsempfehlungen, Publikationen, E-Portalen
- öffentliches Auftreten wie z.B. Stellungnahmen, publizistische Tätigkeit
- Zusammenarbeiten mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Mittelbeschaffung für Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. § 58 Ziffer 1 und 2 der Abgabenordnung zur Förderung des Zweckes der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
b) die Förderung der Jugendhilfe
Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch
- Maßnahmen im Sinne Paragraph 75 Sozialgesetzbuch wie Jugendberatung und Beratung von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten, außerschulische Jugendbildung
- Entwicklung und Anwendung von Verfahren der (sozial-)pädagogischen Extremismus Prävention insbesondere in Jugendmilieus
c) die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte; Förderung des Andenkens an Verfolgte und Kriegsopfer
Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch
- Veranstaltungen der historisch-politischen Bildungsarbeit wie z.B. Podiumsdiskussionen, Zeitzeugengespräche, Buchvorstellungen, Ausstellungen, Filmvorführungen, Exkursionen, Studienfahrten, Workshops, Schülerprojekte u.a.
- Unterstützung und Begleitung politisch, rassisch oder religiös Verfolgter und Kriegsopfer
- Zusammenarbeit mit Opfern und Opfergruppen
- öffentliches Auftreten wie z.B. Stellungnahmen, publizistische Tätigkeit
d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch
- Durchführung von Exkursionen und Jugendbegegnungen, die auch der Gedenkkultur dienen sollen
- Austausch von Informationen und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten zur Erinnerungskultur und zur Auseinandersetzung mit Feindbildern, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Ausländerfeindlichkeit und Antisemitismus mit europäischen und internationalen Partnern
e) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch
- das Eintreten für Recht und Gesetz sowie das Werben für politische Teilhabe
- das Eintreten für die demokratischen Grundprinzipien
- Veranstaltungen der historisch-politischen Bildungsarbeit sowie Entwicklung von Bildungsangeboten, die über die Geschichte und Entwicklung der Demokratie und Grundwerte informieren
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dafür Gewähr bietet, daß sie sich im Sinne der Zielsetzung und Zweckbestimmung des Vereins einsetzen wird.
- Der Vorstand entscheidet über den bei ihm einzureichenden Aufnahmeantrag.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch den Ausschluß aus dem Verein. - Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
- Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Das Mitglied ist vor der Beschlußfassung zu hören.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden sowie mindestens 20 weiteren Personen. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Schatzmeister und den Schriftführer.
- Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schatzmeister, der Schriftführer und bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder bilden den Geschäftsführenden Vorstand.
- Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden von zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden. Sie kann durch Beschluß den Vorstand um zusätzliche Beisitzer erweitern. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluß des Vorstands erweitert werden.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung.
- Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Bestellung der Geschäftsführung.
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und die Erstellung eines Jahresabschlußberichtes.
- Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über die Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
- Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse schriftlich oder telegraphisch gefaßt und Abstimmungen vorgenommen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Beirat
Zur Intensivierung der Vereinsarbeit kann der Vorstand einen Beirat berufen.
§ 12 Regionale Untergliederungen
Zur Intensivierung der Vereinsarbeit können sich Vereinsmitglieder auf regionaler Ebene zusammenschließen.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, falls der Vorstand oder mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Eine Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrags
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Wahl und Abberufung der Revisoren
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 14 Sicherung der Gemeinnützigkeit
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, so daß die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne nicht beeinträchtigt wird.
§ 15 Anmeldung zum Vereinsregister
Die Satzung ist bei ihrer Einreichung zum Vereinsregister dem Finanzamt der Stadt Bonn zur Bestätigung, daß sie den steuerlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entspricht, vorzulegen. Der Vorstand ist berechtigt, einem seiner Mitglieder, dem Geschäftsführer oder einem Dritten in notariell beglaubigter Form Vollmachten zu erteilen, alle Anmeldungen zum Vereinsregister vorzunehmen.
§ 16 Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit ¾-Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
a) Satzungsänderungen, die auf Anforderung des Vereinsregistergerichts oder des zuständigen Finanzamtes insbesondere zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit des Vereins gefordert werden, können vom Vorstand mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
§ 17 Nachsatz
Überall, wo im obigen Text die männliche Form der Anrede Verwendung findet, ist immer auch die entsprechende weibliche Form gemeint.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19.4.1993 errichtet und von den Mitgliederversammlungen am 31.10.1996, 21.11.2003, 11.11.2006 und 22.11.2014 sowie auf der Vorstandssitzung am 18.11.2016 geändert.