Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Gegen Vergessen - Für Demokratie" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist 1993 von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aller demokratischen Parteien gegründet worden, um
  2. a) zur Aufarbeitung und Bewahrung des Vermächtnisses des Widerstands gegen die Nazi-Diktatur, zur Aufklärung über den Ursprung des Nationalsozialismus und des Faschismus und ihrer Strukturen sowie zur Darstellung der Opposition, des Widerstandes, der Verfolgung und des Exils der Gegner des NS-Regimes,
    b) zur Darstellung der Opposition, des Widerstandes und der Verfolgung im kommunistischen System durch Aufklärung über die Entwicklung des Kommunismus,
    c) zur Auseinandersetzung mit Feindbildern, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Ausländerfeindlichkeit, Antisemitismus und anderer Formen des politischen Extremismus und zur Förderung demokratischer Gesinnung beizutragen.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  4. Der Satzungszweck wird durch Förderung der historisch-politischen Bildung, der Kultur des Erinnerns an das nationalsozialistische Gewaltregime sowie die SED-Diktatur, des Andenkens an politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und der Auseinandersetzung mit politischem Extremismus verwirklicht; insbesondere durch
  5. a) öffentliche, kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen;
    b) Konzeption und Durchführung von Bildungsangeboten;
    c) Förderung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts zu den unter 1. a) - c) genannten Themen;
    d) Unterstützung und Organisation praktischer Vorhaben und Maßnahmen, die die unter 1. a) -c) genannten Themen zum Gegenstand haben;
    e) Unterstützung von und Zusammenarbeit mit Einrichtungen, welche die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern oder verfolgen;
    f) Information der Öffentlichkeit über die verfolgten Ziele.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung sowie des Verzeichnisses der Zwecke der allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b) Abs. 1) des Einkommenssteuergesetzes gemäß Anlage 1 zu § 48 Abs. 2) Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung Abschnitt A Ziffern 4, 7 und 10 erklärt sind.


Der Verein ist selbstlos tätig; Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dafür Gewähr bietet, daß sie sich im Sinne der Zielsetzung und Zweckbestimmung des Vereins einsetzen wird.
  2. Der Vorstand entscheidet über den bei ihm einzureichenden Aufnahmeantrag.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. die Mitgliedschaft endet
    - mit dem Tode des Mitglieds,
    - durch freiwilligen Austritt,
    - durch den Ausschluß aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
  3. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
    Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Das Mitglied ist vor der Beschlußfassung zu hören.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden sowie mindestens 20 weiteren Personen. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Schatzmeister und den Schriftführer.
  2. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schatzmeister, der Schriftführer und bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder bilden den Geschäftsführenden Vorstand.
  3. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden von zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  4. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden. Sie kann durch Beschluß den Vorstand um zusätzliche Beisitzer erweitern. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluß des Vorstands erweitert werden.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Einberufüng der Mitgliederversammlung.
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Bestellung der Geschäftsführung.
  5. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und die Erstellung eines Jahresabschlußberichtes.
  6. Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Über die Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  4. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse schriftlich oder telegraphisch gefaßt und Abstimmungen vorgenommen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Beirat

Zur Intensivierung der Vereinsarbeit kann der Vorstand einen Beirat berufen.

§ 12 Regionale Untergliederungen

Zur Intensivierung der Vereinsarbeit können sich Vereinsmitglieder auf regionaler Ebene zusammenschließen.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, falls der Vorstand oder mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangen.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Eine Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
        a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
        b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrags
        c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
        d) Wahl und Abberufung der Revisoren
        e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
        f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
        g) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 14 Sicherung der Gemeinnützigkeit

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, so daß die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne nicht beeinträchtigt wird.

§ 15 Anmeldung zum Vereinsregister

Die Satzung ist bei ihrer Einreichung zum Vereinsregister dem Finanzamt der Stadt Bonn zur Bestätigung, daß sie den steuerlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entspricht, vorzulegen. Der Vorstand ist berechtigt, einem seiner Mitglieder, dem Geschäftsführer oder einem Dritten in notariell beglaubigter Form Vollmachten zu erteilen, alle Anmeldungen zum Vereinsregister vorzunehmen.

§ 16 Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

  1. Zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit ¾-Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. a) Satzungsänderungen, die auf Anforderung des Vereinsregistergerichts oder des zuständigen Finanzamtes insbesondere zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit des Vereins gefordert werden, können vom Vorstand mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.
  3. Mit der Auflösung des Vereins oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit soll das vorhandene Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Bildung, Erziehung, Wissenschaft und Forschung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung fallen.

§ 17 Nachsatz

Überall, wo im obigen Text die männliche Form der Anrede Verwendung findet, ist immer auch die entsprechende weibliche Form gemeint.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19.4.1993 errichtet und von den Mitgliederversammlungen am 31.10.1996, 21.11.2003 und 11.11.2006 geändert.

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